Rechtsschutz der GEW

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GEW-Rechtsschutzes sowie Vertrauensleute und Funktionäre, die häufig Anlaufstelle für die Frage sind: "Wie bekomme ich als GEW-Mitglied Rechtsschutz?", bemühen sich, den Weg zur bestmöglichen Unterstützung durch den GEW-Rechtsschutz so unbürokratisch und effektiv wie möglich zu gestalten. Ganz ohne Regularien geht es jedoch nicht. Dieser "Wegweiser" soll dazu beitragen, das Verfahren einsichtig und überschaubar zu machen.

Alle Mitglieder der GEW können Rechtsschutz in berufsbezogenen Angelegenheiten erhalten: Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeitslose, Studentinnen und Studenten, Pensionäre und Pensionärinnen, Rentnerinnen und Rentner, deutsche und ausländische Mitglieder, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in privaten Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Beschäftigte im Auslandsschuldienst, Lehrkräfte, sozialpädagogisches Personal, Mitglieder in Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Entscheidend ist nicht das Rechtsgebiet, dem ein Rechtsfall zuzuordnen ist, sondern lediglich die Berufsbezogenheit. Rechtsschutz kann also gewährt werden in beamtenrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten, in Zivil- und Strafsachen, in einer Reihe von sonstigen Rechtsgebieten, aus denen sich potentiell ein Berufsbezug ergeben kann.

Für Rechtsschutz der GEW gibt es keine "Wartefrist" wie bei privaten Rechtsschutzversicherungen. Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Eintritt in die GEW wirksam wird, allerdings darf das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resultiert, nicht vor dem Eintritt in die GEW liegen.

Für den Rechtsschutz erhebt die GEW keine gesonderten "Versicherungsbeiträge". Die vielen Millionen EURO Rechtsschutzleistungen, die die GEW jedes Jahr erbringt, werden aus den allgemeinen Mitgliedsbeiträgen finanziert. Rechtsschutz der GEW ist deshalb eine freiwillige Leistung. Sie wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene Angelegenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg verspricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der GEW-Bund beschlossenen Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind .

Die Fallgestaltungen, aus denen sich die Inanspruchnahme des GEW-Rechtsschutzes ergeben kann, sind vielfältig. Die folgende Aufzählung ist deshalb nur beispielhaft und soll der ersten Orientierung dienen.

Bei Beamtinnen und Beamten: Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über Besoldung, Beihilfe, dienstliche Beurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Umzugs- und Reisekosten, Schadensersatzansprüche des Dienstherrn oder die Abwehr von Regressansprüchen.

Bei Angestellten: Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Vergütung, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen, Eingruppierung, Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisfragen.

Bei Honorarkräften: Auseinandersetzungen mit dem "Auftraggeber", z.B. Volkshochschulen, private Bildungsträger über Statusfragen, Verträge und Honorare, Fragen der renten- und Krankenversicherung.

Bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, Rentnerinnen und Rentnern: Auseinandersetzungen über Versorgungs- oder Rentenansprüche und Beihilfeangelegenheiten.

Bei Arbeitslosen: Durchsetzung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Ansprüche im Zusammenhang mit Bewerbungen und/ oder Einstellungen, soweit der Arbeitsplatz im Organisationsbereich der GEW liegt.

Bei Studierenden: Auseinandersetzungen um die Ausbildung, insbesondere Prüfungen, Anerkennung von Ausbildungsleistungen oder Ausbildungsförderung.

Für Referendarinnen und Referendare: Gestaltung und Abwicklung der Ausbildung, Prüfungsanfechtungen.

Für Angehörige verstorbener Mitglieder: Auseinandersetzungen um Rechte, die aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitglieds entstanden sind, zum Beispiel die Durchsetzung von Versorgungs- und Rentenansprüchen.

Für ausländische Kolleginnen und Kollegen: Alle Fragen des Arbeitsrechtes, wie bei deutschen Angestellten auch, aber auch Fragen des Ausländerrechtes, soweit es um die Sicherung oder Verbesserung der das Beschäftigungsverhältnis berührenden ausländerrechtlichen Position geht.

Rechtsschutz in Strafsachen kann bewilligt werden, wenn der Anlass im beruflichen Bereich liegt, z.B. beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern.

Rechtsschutz in zivilrechtlichen Angelegenheiten kann gewährt werden, wenn es beispielsweise um Fragen des Widerrufes und/ oder der Unterlassung die Berufsehre verletzender Äußerungen in der Öffentlichkeit geht.

Beratung und Unterstützung bei Problemen, die an Schulen, Hochschulen, Erziehungseinrichtungen auftreten, in Fragen des Schulrechts, des Personalvertretungsrechts, des Betriebsverfassungsrechts u.v.m.

Ist bei einem Rechtsfall nicht auf den ersten Blick ersichtlich, ob er zum beruflichen Bereich des Mitglieds gehört, genügt eine schriftliche Anfrage bei der Landesrechtsstelle der GEW Hessen.

Rechtsschutz in nicht berufsbezogenen Angelegenheiten, z.B. in Verkehrssachen, in familienrechtlichen Angelegenheiten oder bei Mietstreitigkeiten kann und darf die GEW nicht gewähren. Dies ergibt sich nicht nur aus den Rechtsschutzrichtlinien der GEW. Rechtsberatung und sonstige rechtliche Unterstützung in solchen Angelegenheiten sind den ehrenamtlich oder hauptamtlich im Rechtsschutz tätigen Kolleginnen und Kollegen auch gesetzlich untersagt. Viele Kolleginnen und Kollegen erinnern sich noch, dass es bis Ende der 80iger Jahre über die GEW Rechtsschutz in einer Reihe solcher nicht berufsbezogener Angelegenheiten gab. Die GEW hatte bis zu diesem Zeitpunkt für ihre Mitglieder eine Gruppenrechtsschutzversicherung für einige nicht berufsbezogene Angelegenheiten abgeschlossen. Die Versicherungswirtschaft hat durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die bis hin zum Bundesgerichtshof geführt worden sind, durchgesetzt, dass Gewerkschaften generell der Abschluss derartiger Gruppenversicherungsverträge verboten wurde. Wer sich im nicht berufsbezogenen Bereich absichern will, muss also den Weg zu einer privaten Rechtsschutzversicherung wählen.

Wer eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise auch Rechtsschutz mit beinhaltet, kann selbstverständlich auch die Rechtsberatung der GEW in Anspruch nehmen. Wird aus einer solchen Angelegenheit dann ein Rechtsfall, in dem z.B. für Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung Anwalts- oder Gerichtskosten entstehen, so sollen diese Kosten zunächst aus der privaten Rechtsschutzversicherung, bei der man Versicherungsbeiträge zahlt, abgerechnet werden. Die GEW muss im Interesse aller Mitglieder ihre Kosten für den Rechtsschutz dann und dort einsetzen, wo keine Versicherungen bestehen bzw. Versicherungen auf Grund der abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet sind.

Wird ein Rechtsschutzfall gemäß den Richtlinien der GEW abgewickelt, so entstehen dem Mitglied keine Kosten. Der Rechtsschutz der GEW deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab, Gerichts- und sonstige Verfahrenskosten, die Arbeit der Rechtsschutzsekretärinnen und -Sekretäre des DGB, die in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten tätig werden, Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnungen. Grundsätzlich nicht übernommen werden können Anwaltskosten im Rahmen privater Gebührenvereinbarungen, die die gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren überschreiten. Ein solcher Fall tritt in der Praxis nicht häufig auf. Die Anwältinnen und Anwälte, mit denen die GEW ständig zusammenarbeitet und die wir deshalb auf Grund spezieller Sachkenntnis in der Regel auch empfehlen, halten sich in aller Regel an die gesetzlichen Gebührenrahmen. In Ausnahmefällen ist auf jeden Fall eine Rücksprache mit der Landesrechtsstelle erforderlich.

Wird ein Rechtsschutzfall gemäß den Richtlinien der GEW abgewickelt, so entstehen dem Mitglied keine Kosten. Der Rechtsschutz der GEW deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab, Gerichts- und sonstige Verfahrenskosten, die Arbeit der Rechtsschutzsekretärinnen und -Sekretäre des DGB, die in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten tätig werden, Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnungen. Grundsätzlich nicht übernommen werden können Anwaltskosten im Rahmen privater Gebührenvereinbarungen, die die gesetzlich geregelten Anwaltsgebühren überschreiten. Ein solcher Fall tritt in der Praxis nicht häufig auf. Die Anwältinnen und Anwälte, mit denen die GEW ständig zusammenarbeitet und die wir deshalb auf Grund spezieller Sachkenntnis in der Regel auch empfehlen, halten sich in aller Regel an die gesetzlichen Gebührenrahmen. In Ausnahmefällen ist auf jeden Fall eine Rücksprache mit der Landesrechtsstelle erforderlich.

Soll für die Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten und/ oder die Einleitung gerichtlicher Schritte Rechtsschutz gewährt werden, so muss die Landesrechtsstelle auf jeden Fall vorher eingeschaltet werden, d.h. dort Rechtsschutz beantragt werden. Rechtsschutz für die Einschaltung von Anwältinnen und Anwälten oder für gerichtliche Schritte ist nachträglich nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn ansonsten durch den Ablauf von Verfalls- oder Verjährungsfristen ein Rechtsverlust eingetreten wäre. Schriftlich oder telefonisch ist die Landesrechtsstelle der GEW Hessen auch während der Ferienzeiten durchgängig erreichbar.

Gewährung von Rechtsschutz setzt naturgemäß die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages voraus. Es empfiehlt sich daher, bei eintretenden beruflichen Veränderungen, z.B. beim Wechsel vom Studium in das Referendariat, vom Referendariat in eine Anstellung, bei Beförderungen etc., sofort die Mitgliederverwaltung der GEW Hessen zu unterrichten, damit dort die notwendige Beitragsanpassung vorgenommen werden kann.